Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Praktische Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus:
der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen:
Praxistage im Rechnungshof
Praxistage Berichtsmanagement
10 Arbeitstage
Praxistag Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Arbeitstag
Praxistage Verbindungsdienst
5 Arbeitstage
Absolvierung einer Gastprüfung und
Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß § 9 Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der geltenden Fassung.Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß Paragraph 9, Rechnungshofgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,, in der geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.
(3)Absatz 3,Unter einer Gastprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung zu verstehen. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren. Nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle absolviert werden.Unter einer Gastprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist die Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung zu verstehen. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren. Nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle absolviert werden.
(4)Absatz 4,Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 setzt sich zusammen aus:
der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
der praktischen Verwendung auf vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplätzen im Rechnungshof:
Praxistage Aktenwesen
2 Arbeitstage
Praxistage Berichtsmanagement
5 Arbeitstage
Praxistage Sonderaufgaben des Rechnungshofes
2 Arbeitstage
Praxistag Wissensmanagement
1 Arbeitstag
(5)Absatz 5,Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Abs. 4 Z 2 genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.Ist der Stammarbeitsplatz des bzw. der Bediensteten in einer Organisationseinheit angesiedelt, in deren Zuständigkeit eine der in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Aufgaben fällt, sind in Abweichung dazu die Praxistage in einer anderen Organisationseinheit des Rechnungshofes zu absolvieren.
(6)Absatz 6,Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4 erfolgt im Rahmen der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Ordnungsmäßigkeitsprüfung, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263802