Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ermächtigung zur Übernahme von Garantien der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 82 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, die Garantien, die die COFAG auf Grundlage der durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, BGBl. II Nr. 143/2020 idF. BGBl. II Nr. 584/2021, ausgestellt hat, zu übernehmen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, die Garantien, die die COFAG auf Grundlage der durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 584 aus 2021,, ausgestellt hat, zu übernehmen. (2)Absatz 2,Garantien gemäß Abs. 1 dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Garantien 300 Millionen Euro und im Einzelfall 30 Millionen Euro nicht übersteigt.Garantien gemäß Absatz eins, dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Garantien 300 Millionen Euro und im Einzelfall 30 Millionen Euro nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Auf Garantien gemäß Abs. 1 findet § 82 Abs. 2 BHG 2013 keine Anwendung.Auf Garantien gemäß Absatz eins, findet Paragraph 82, Absatz 2, BHG 2013 keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263992