Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1301.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 136/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frühe-Hilfen-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 136/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 13

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft, wenn bis Ablauf des 31. Dezember 2023
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      beim Bundeskanzleramt die Mitteilung zumindest eines Landes über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist. Sie tritt zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
  2. Absatz 2,Liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Absatz eins, nicht vor, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Langen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, die Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung mit diesen Ländern jeweils rückwirkend mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem bis Ablauf des 31. März die Mitteilung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist. Die Mittelanweisung erfolgt in diesem Fall, sofern nicht Artikel 7, Absatz 3, zur Anwendung kommt, innerhalb von 8 Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung. Langen die Mitteilungen nach Ablauf des 31. März beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung mit diesen Ländern mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die Mitteilung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern das Erfüllen der Voraussetzungen für das Inkrafttreten sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Werden die Voraussetzungen für das Inkrafttreten für ein oder mehrere Länder nicht oder erst nach Ablauf des 31. März eines Jahres erfüllt, so reduziert sich der Finanzierungsanteil des Bundes und der Kranken- und Pensionsversicherungsträger des jeweiligen Jahres um den Anteil des jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen Länder. Die Finanzierungsanteile jener Länder, die die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt haben, bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Krankenversicherungsträger

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012659

Dokumentnummer

NOR40264525