Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
APAB- Fortbildungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören insbesondere
die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
ein facheinschlägiges Selbststudium,
facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer, des Instituts Österreichischer Steuerberater, des Österreichischen Rechnungslegungskomitees oder vergleichbarer Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40264549