Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
APAB- Fortbildungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Meldung gemäß § 56 Abs. 4 APAG kann auch mittels Abgabe einer Erlaubniserteilung zur Weiterleitung der Fortbildungsmeldung an die APAB im Online-Meldesystem im Mitgliederportal der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, oder mittels des über die Internetseite der APAB zur Verfügung gestellten Formulars, erfolgen. Die Meldung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, APAG kann auch mittels Abgabe einer Erlaubniserteilung zur Weiterleitung der Fortbildungsmeldung an die APAB im Online-Meldesystem im Mitgliederportal der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, oder mittels des über die Internetseite der APAB zur Verfügung gestellten Formulars, erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
NOR40264553