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§ 3 SteuerreportingVO

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 213/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 213/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Steuerreportingverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 213/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SteuerreportingVO

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als anrechenbare ausländische Quellensteuern sind auf den Steuerreportings nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die gemäß Paragraphen eins und 2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges durch die Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.
  2. Absatz 2,Die im Rahmen des Steuerreportings unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 2, Auslands-KESt VO 2012 ausgewiesene Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer können auch der Veranlagung zugrunde gelegt werden, wenn der Aufwand zur genaueren Ermittlung der tatsächlich anrechenbaren Quellensteuern zur Höhe der erzielten Einkünfte in einem Missverhältnis steht.
  3. Absatz 3,Werden Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet wird, durch Verluste vermindert, gilt für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuern ist ausschließlich von den verminderten Einkünften zu berechnen; daher ist die Anrechnung von Quellensteuern nicht zulässig, die auf durch den Verlustausgleich verrechnete Einkünfte entfällt.
    2. Ziffer 2
      Die Verrechnung darf derart vorgenommen werden, dass die Anrechnung ausländischer Quellensteuern möglichst erhalten bleibt. Dies gilt auch bei Durchführung des automatischen Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, EStG 1988.
    3. Ziffer 3
      Bei Einkünften aus Paragraph 186, InvFG 2011 oder Paragraph 40, ImmoInvFG unterliegenden Gebilden, sind die ausländischen Quellensteuern auf die Besteuerung der jeweiligen gesamten Ausschüttung bzw. des jeweiligen gesamten ausschüttungsgleichen Ertrags zu beziehen. Dem Steuerpflichtigen ist auf Verlangen eine gesonderte Aufstellung aller einzelnen Transaktionen von Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen aus Paragraph 186, InvFG 2011 oder Paragraph 40, ImmoInvFG unterliegenden Gebilden samt der darauf entfallenden anrechenbaren Quellensteuer und Kapitalertragsteuer zur Verfügung zu stellen.
    4. Ziffer 4
      Der Steuerpflichtige kann im Rahmen der Veranlagung im Zuge der Verrechnung von positiven Einkünften die in einem Steuerreporting insgesamt als angerechnet ausgewiesenen ausländischen Quellensteuern auch aliquot im Verhältnis der verrechneten positiven Einkünfte kürzen.

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20012661

Dokumentnummer

NOR40264559