Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren EntziehungFestlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG sowie deren Entziehung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Entziehung der Ermächtigung
§ 3.Paragraph 3,
Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn Die Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, UbG ist zu entziehen, wenn
die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder
die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oderdie Fortbildung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder
das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oderdas Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder
der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264780