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§ 12 SeilGV

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.11.2024 BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 224/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilGV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich, Hochbau

Paragraph 12,

Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:

  1. Ziffer eins
    Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse;
  2. Ziffer 2
    Baumeister und Baumeisterinnen gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wobei für jene ohne abgeschlossenes facheinschlägiges Hochschulstudium die Beurteilung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit nur mit folgenden Einschränkungen zulässig ist:
    1. Litera a
      Gebäude und Flugdächer mit maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoß und einem Kellergeschoß, die nicht von betriebsfremden Personen genützt werden und nicht der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
    2. Litera b
      freistehende Ein- und Aussteigebereiche aus Beton oder Stahl oder Holz oder aus einer Kombination dieser Werkstoffe einschließlich zugehöriger Rampen und Podeste;
    3. Litera c
      Stützmauern bis zu einer Höhe von 5 m;
    4. Litera d
      Einfriedungen bis zu einer Höhe von 5 m.

Schlagworte

Einsteigebereich

Im RIS seit

16.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264841