Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 224/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser VerordnungAnhängige Verfahren gemäß Paragraph 28, SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
§ 16.Paragraph 16,
Bei Seilbahnen gemäß § 1, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen. Bei Seilbahnen gemäß Paragraph eins,, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß Paragraph 28, SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
NOR40264845