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§ 2 SeilGV

Fassungen
ab 01.11.2024 — BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.11.2024 BGBl. II Nr. 224/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2024BGBl. II Nr. 224/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilGV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch ein Seil getragen und bewegt werden.
  2. Absatz 2,Doppel-Einseilbahnen sind Seilschwebebahnen, bei denen die Fahrzeuge durch zwei parallellaufende Seile oder durch ein Seil, das eine Doppelschleife bildet, gleichzeitig getragen und bewegt werden.
  3. Absatz 3,Betriebsseile im Sinne dieser Verordnung sind jene Seile, die unmittelbar der Funktion von Seilbahnen dienen.

Im RIS seit

16.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024

Gesetzesnummer

20012669

Dokumentnummer

NOR40264831