Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 12
Vorbehalte
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass sie sich durch Artikel 11 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 11 nicht gebunden.
(2)Absatz 2,Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgezogen werden.
(3)Absatz 3,Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265008