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Art. 14

Fassungen
ab 04.11.2024 — BGBl. III Nr. 140/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute04.11.2024 BGBl. III Nr. 140/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.11.2024BGBl. III Nr. 140/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 14

Einberufung einer diplomatischen Konferenz

  1. Absatz eins,Sobald dieses Protokoll in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch eine Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls verlangen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifizierung mindestens ein Viertel der Vertragsparteien dieses Protokolls ihm die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert.
  2. Absatz 2,Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so notifiziert der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär leitet allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge weiter.
  3. Absatz 3,Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 bezeichneten Staaten ein.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40265010