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Art. 3

Fassungen
ab 04.11.2024 — BGBl. III Nr. 140/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute04.11.2024 BGBl. III Nr. 140/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

04.11.2024BGBl. III Nr. 140/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs

  1. Absatz eins,Der elektronische Frachtbrief ist von den Parteien des Beförderungsvertrags mit Hilfe einer zuverlässigen elektronischen Signatur zu authentifizieren, mit der deren Verknüpfung mit dem elektronischen Frachtbrief gewährleistet wird. Bis zum Beweis des Gegenteils wird die Zuverlässigkeit einer Methode zur Erstellung der elektronischen Signatur vermutet, wenn die elektronische Signatur
    1. Litera a
      ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet ist,
    2. Litera b
      die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht,
    3. Litera c
      mit Mitteln erstellt wird, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
      und
    4. Litera d
      so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderungder Daten erkannt werden kann.
  2. Absatz 2,Der elektronische Frachtbrief kann auch durch jede andere Methode der elektronischen Authentifizierung authentifiziert werden, die nach dem Recht des Staates, in dem der elektronische Frachtbrief ausgestellt worden ist, zulässig ist.
  3. Absatz 3,Die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben sind jeder dazu berechtigten Partei zugänglich.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012682

Dokumentnummer

NOR40264999