Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) – Zusatzprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 140/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3
Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs
(1)Absatz eins,Der elektronische Frachtbrief ist von den Parteien des Beförderungsvertrags mit Hilfe einer zuverlässigen elektronischen Signatur zu authentifizieren, mit der deren Verknüpfung mit dem elektronischen Frachtbrief gewährleistet wird. Bis zum Beweis des Gegenteils wird die Zuverlässigkeit einer Methode zur Erstellung der elektronischen Signatur vermutet, wenn die elektronische Signatur
ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet ist,
die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht,
mit Mitteln erstellt wird, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
und
so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderungder Daten erkannt werden kann.
(2)Absatz 2,Der elektronische Frachtbrief kann auch durch jede andere Methode der elektronischen Authentifizierung authentifiziert werden, die nach dem Recht des Staates, in dem der elektronische Frachtbrief ausgestellt worden ist, zulässig ist.
(3)Absatz 3,Die in dem elektronischen Frachtbrief enthaltenen Angaben sind jeder dazu berechtigten Partei zugänglich.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40264999