Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Prüfung der Voraussetzungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Prozessbegleitungskommission prüft auf Grund des Antrags und dessen Beilagen, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber
für die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorliegen und dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind oderfür die Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 vorliegen und dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind oder
für die Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 vorliegen.für die Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 28, Absatz 2, vorliegen.
(2)Absatz 2,Erforderlichenfalls ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Bundesministerin für Justiz zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ergänzung gilt als Zurückziehung des Antrags.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz kann die Bewerberin oder den Bewerber erforderlichenfalls zu einer Anhörung laden. Die unentschuldigte Nichtbefolgung der Ladung zur Anhörung gilt als Zurückziehung des Antrags.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Justiz kann Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Prozessbegleitung betraut sind, mit der Vorbereitung der und Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen befassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265026