Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
5. Hauptstück
Rechte und Pflichten von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, ist berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
(2)Absatz 2,Bei Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung besteht die Verpflichtung, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
(3)Absatz 3,Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5 StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265035