Rechtstracker.at

§ 48 PbRegVO

Fassungen
ab 01.10.2025 — BGBl. II Nr. 245/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.10.2025 BGBl. II Nr. 245/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.10.2025BGBl. II Nr. 245/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PbRegVO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Führung der Liste der Ausbildungslehrgänge

Paragraph 48,

Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der angebotenen Ausbildungslehrgänge auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Fortbildung vertraut sind, mit der Führung und der elektronischen Kundmachung der Liste der Ausbildungslehrgänge beauftragen.

Im RIS seit

11.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265060