Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Führung der Liste der Ausbildungslehrgänge
§ 48.Paragraph 48,
Die Bundesministerin für Justiz führt eine Liste der angebotenen Ausbildungslehrgänge auf dem Gebiet der psychosozialen Prozessbegleitung. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Ausbildung und Fortbildung vertraut sind, mit der Führung und der elektronischen Kundmachung der Liste der Ausbildungslehrgänge beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265060