Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Bewährung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie
über einen Zeitraum von zumindest vier Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung im Bereich der Opferhilfe tätig war und
über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung Erfahrung in der Betreuung derjenigen Opfer hat, denen Prozessbegleitung gewährt werden soll.
(2)Absatz 2,Die Bewährung hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265021