Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 11.09.2024 — BGBl. III Nr. 138/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute11.09.2024 BGBl. III Nr. 138/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

11.09.2024BGBl. III Nr. 138/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 18

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265084