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Art. 2

Fassungen
ab 11.09.2024 — BGBl. III Nr. 139/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.09.2024 BGBl. III Nr. 139/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2024,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.09.2024BGBl. III Nr. 139/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2

Ziel

  1. Absatz eins,Ziel dieses Protokolls ist es, die Emissionen von Schwefel, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, die anthropogenen Ursprungs sind und von denen angenommen werden kann, dass sie aufgrund von Versauerung, Eutrophierung, partikelförmigen Stoffen oder bodennahem Ozon infolge weiträumigen grenzüberschreitenden atmosphärischen Transports nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurz- und langfristig auf das Klima haben, zu begrenzen und zu verringern, und soweit wie möglich zu gewährleisten, dass die atmosphärischen Depositionen oder Konzentrationen langfristig und schrittweise sowie unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts folgende Werte nicht überschreiten:
    1. Litera a
      für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP und Kanada die in Anhang römisch eins beschriebenen kritischen Eintragsraten für Versauerung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
    2. Litera b
      für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang römisch eins beschriebenen kritischen Eintragsraten für Stickstoff mit düngender Wirkung, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen;
    3. Litera c
      für Ozon:
      1. Litera i
        für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang römisch eins beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ozon;
      2. Sub-Litera, i, i
        für Kanada die kanadische Luftqualitätsnorm für Ozon und
      3. iii
        für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationale Luftqualitätsnorm für Ozon.
    4. Litera d
      für partikelförmige Stoffe:
      1. Litera i
        für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang römisch eins beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe;
      2. Sub-Litera, i, i
        für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe und
      3. iii
        für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe;
    5. Litera e
      für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang römisch eins beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak;
    6. Litera f
      für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang römisch eins beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.
  2. Absatz 2,Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe – soweit sie dies für angemessen erachten – den Maßnahmen zur Minderung der Emissionen Vorrang einräumen, die auch in erheblichen Maße die Verringerung der Rußemissionen bewirken, um die positiven Effekte für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu stärken und den sich kurzfristig abzeichnenden Klimawandel einzudämmen.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265111