Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umgründungsmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 5).Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden vergleiche Paragraph 5,).
Text
Struktur und Inhalt der Meldung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Meldung sämtlicher von dieser Verordnung erfassten Umgründungen hat die folgenden Inhalte zu umfassen:
Angabe des Umgründungsstichtages (§ 13 Abs. 1 UmgrStG);Angabe des Umgründungsstichtages (Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG);
Angaben zu den an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen, wie insbesondere Name und Anschrift;
Angaben zum übertragenen bzw. übernommenen Vermögen;
Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961;Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,; Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans gemäß § 39 UmgrStG;Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans gemäß Paragraph 39, UmgrStG;
Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, hinsichtlich der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen;Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, hinsichtlich der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen; im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.
Die der Umgründung zu Grunde liegenden Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan sind im Rahmen der Meldung zu übermitteln. Im Falle der elektronischen Meldung (§ 2 Abs. 2) ist die im Verfahren FinanzOnline integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden.Die der Umgründung zu Grunde liegenden Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan sind im Rahmen der Meldung zu übermitteln. Im Falle der elektronischen Meldung (Paragraph 2, Absatz 2,) ist die im Verfahren FinanzOnline integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Inhalten hat die Meldung zu umfassen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Inhalten hat die Meldung zu umfassen:
Bei Einbringungen gemäß Art. III UmgrStG:Bei Einbringungen gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG:
Angaben zur Art der Einbringung;
Angaben zur Gewinnermittlungsart des Einbringenden hinsichtlich des eingebrachten Vermögens;
Angaben zur Gewährung von neuen Anteilen und der Rechtsgrundlage, aufgrund der die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibt (§ 19 UmgrStG);Angaben zur Gewährung von neuen Anteilen und der Rechtsgrundlage, aufgrund der die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibt (Paragraph 19, UmgrStG);
Angaben zu im Rahmen der Einbringung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988;Angaben zu im Rahmen der Einbringung übertragenen Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,; Angaben zum Vorliegen einer (teilweisen) Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich anlässlich der Einbringung;
Angaben zum Bestehen von Verlustabzügen der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zum Einbringungsstichtag;
Angaben zum Bestehen eines Zins- oder EBITDA-Vortrages (§ 12a Abs. 6 KStG 1988) des Einbringenden zum Einbringungsstichtag;Angaben zum Bestehen eines Zins- oder EBITDA-Vortrages (Paragraph 12 a, Absatz 6, KStG 1988) des Einbringenden zum Einbringungsstichtag;
Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG).
Bei Zusammenschlüssen gemäß Art. IV UmgrStG:Bei Zusammenschlüssen gemäß Artikel römisch vier, UmgrStG:
Angaben zur Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 24 Abs. 2 UmgrStG);Angaben zur Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (Paragraph 24, Absatz 2, UmgrStG);
Angaben zur Gewinnermittlungsart der Übertragenden sowie der übernehmenden Personengesellschaft hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
Angaben zu im Rahmen des Zusammenschlusses übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;Angaben zu im Rahmen des Zusammenschlusses übertragenen Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988;
Angaben zu (anteilig) nicht zu Buchwerten übertragenem Vermögen;
Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG).
Bei Realteilungen gemäß Art. V UmgrStG:Bei Realteilungen gemäß Artikel römisch fünf, UmgrStG:
Angaben zur Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 29 Abs. 1 UmgrStG);Angaben zur Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (Paragraph 29, Absatz eins, UmgrStG);
Angaben zu Ausgleichszahlungen (§ 29 Abs. 2 UmgrStG);Angaben zu Ausgleichszahlungen (Paragraph 29, Absatz 2, UmgrStG);
Angaben zur Gewinnermittlungsart der übertragenden Personengesellschaft sowie der Nachfolgeunternehmer hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
Angaben zu im Rahmen der Realteilung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;Angaben zu im Rahmen der Realteilung übertragenen Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, EStG 1988;
Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG).
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265156