Rechtstracker.at

Anl. 4 MAV 2024

Fassungen
ab 01.10.2024 — BGBl. II Nr. 249/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.10.2024 BGBl. II Nr. 249/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärauszeichnungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2024BGBl. II Nr. 249/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAV 2024

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anlage 4

Beschreibung der Einsatzmedaille

  1. Ziffer eins
    Kleinod:
    Kreisrund, Bronze, Durchmesser 40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille in der Mitte die Aufschrift „EINSATZ FÜR ÖSTERREICH“, umfasst von einem nach oben offenen Lorbeerkranz. Die Rückseite der Medaille zeigt einen dem Bundeswappen entsprechenden Adler mit der Umschrift „ÖSTERREICHISCHES BUNDESHEER“. Die Verbindung der Medaille mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch eine bronzene Öse hergestellt.
  2. Ziffer 2
    Band:
    1. Litera a
      Für Einsätze nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG: Ponceau, 45 mm breit, beiderseits mit einem 1 mm vom Rand entfernten, je 2 mm breiten weißen Streifen versehen. Auf dem Band ist ein Metallsymbol von zwei einander kreuzenden Schwertern aus Bronze (vergoldet) angebracht.
    2. Litera b
      Für Einsätze nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG: Ponceau, 45 mm breit, beiderseits mit einem 1 mm vom Rand entfernten, je 5 mm breiten, weißen Streifen versehen.
    3. Litera c
      Für Einsätze nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG: Weiß, 45 mm breit, beiderseits mit einem 1 mm vom Rand entfernten, je 5 mm breiten, ponceau Streifen versehen.
    4. Litera d
      Für Einsätze nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG: Weiß, 45 mm breit, beiderseits mit einem 1 mm vom Rand entfernten, je 5 mm breiten, ponceau Streifen versehen. Das Band weist zusätzlich einen 2 mm breiten, ponceau Mittelstreifen auf.

Im RIS seit

16.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012688

Dokumentnummer

NOR40265194