Rechtstracker.at

Anl. 7 MAV 2024

Fassungen
ab 01.10.2024 — BGBl. II Nr. 249/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 7 heute01.10.2024 BGBl. II Nr. 249/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärauszeichnungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2024BGBl. II Nr. 249/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAV 2024

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anlage 7

Beschreibung der Milizmedaille

  1. Ziffer eins
    Kleinod:
    Kreisrund, Bronze, Durchmesser 40 mm, mit beiderseitig erhöhtem Rand. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die Aufschrift „DER MILIZ“, darunter das von Eichenlaub umgebene Hoheitszeichen. Die Rückseite der Medaille zeigt einen dem Bundeswappen entsprechenden Adler mit der Umschrift „ÖSTERREICHISCHES BUNDESHEER“. Die Verbindung der Medaille mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch eine bronzene Öse hergestellt.
  2. Ziffer 2
    Band:
    Dunkelgrün, 45 mm breit, mit einem beiderseits je 2 mm breiten, weißen Vorstoß versehen.

Im RIS seit

16.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012688

Dokumentnummer

NOR40265197