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§ 3 MAV 2024

Fassungen
ab 01.10.2024 — BGBl. II Nr. 249/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.2024 BGBl. II Nr. 249/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärauszeichnungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2024BGBl. II Nr. 249/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAV 2024

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Sonderbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sind Dienstleistungen in Gendarmerieschulen bei der Verleihung eines Wehrdienstzeichens zu berücksichtigen, so sind diese Dienstleistungen durch eine auf dem Band des Wehrdienstzeichens 3. Klasse angebrachte Spange hervorzuheben.
  2. Absatz 2,Bei mehrfachen Verleihungen der Militär-Anerkennungsmedaille ist die Anzahl der jeweiligen Verleihungen durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze auf dem Band der jeweiligen Militär-Anerkennungsmedaille kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auf die Einsatzmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für die einzelnen Einsatzfälle kenntlich zu machen ist.
  4. Absatz 4,Absatz 2, ist auf die Tapferkeitsmedaille mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzahl der Verleihungen für eine weitere Verleihung durch eine entsprechende arabische Ziffer in Bronze (vergoldet) auf dem Band der Tapferkeitsmedaille kenntlich zu machen ist.

Im RIS seit

16.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024

Gesetzesnummer

20012688

Dokumentnummer

NOR40265188