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§ 2

Fassungen
ab 17.09.2024 — BGBl. II Nr. 250/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute17.09.2024 BGBl. II Nr. 250/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

DAC-Verordnung „Kamptal“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.09.2024BGBl. II Nr. 250/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Herkunftsgebiet für Kamptal DAC entspricht dem Weinbaugebiet Kamptal.
  2. Absatz 2,Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal gliedert sich in 3 Kategorien:
    1. Ziffer eins
      Gebietswein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die im Weinbaugebiet Kamptal geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: leichte bis mittlere Stilistik, keine Botrytis-Dominanz, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
    2. Ziffer 2
      Ortswein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die in einer im Anhang definierten ortsübergreifenden Weinbaugemeinde geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: mittelkräftige Stilistik, keine Botrytisdominanz, ortsübliche Reife, kein wahrnehmbarer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
    3. Ziffer 3
      Riedenwein: Der Wein wird aus Trauben bereitet, die aus einer gemäß Niederösterreichischem Landesweinbaugesetz 2002, LGBl. 6150-0, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2020,, verordneten Ried des Weinbaugebietes Kamptal geerntet wurden. Diese Weine weisen folgende Charakteristik auf: mittlere bis kräftige Stilistik, geprägt von den spezifischen Eigenschaften hinsichtlich Boden und Klima der entsprechenden Ried, würzig bis mittleres Aroma, keine Botrytisdominanz, kein oder nur leichter bis mittlerer Holzton, ausgewogen, in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265238