Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DAC-Verordnung „Kamptal“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Kamptal“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft. Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 dürfen weiterhin unter Einhaltung der bislang geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die DAC-Verordnung „Kamptal“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,, außer Kraft. Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 dürfen weiterhin unter Einhaltung der bislang geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265245