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§ 2

Fassungen
ab 20.09.2024 — BGBl. II Nr. 254/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute20.09.2024 BGBl. II Nr. 254/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.09.2024BGBl. II Nr. 254/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportfähigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bestehen keine besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser so hat der Betreuer bzw. der Fahrer dennoch darauf zu achten, ob der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich macht und eine solche im Bedarfsfall vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass nichtentwöhnte Tiere mit der Tränkvorrichtung am Transportmittel vertraut sind, und dass nichtentwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten im Abstand von maximal neun Stunden mit artspezifischer Milch oder einem geeigneten Milchersatz gefüttert werden.

Im RIS seit

19.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20012692

Dokumentnummer

NOR40265276