Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 254/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bedingungen beim Verladen von Tieren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat vor der Verladung von Tieren sicherzustellen, dass alle Ventilatoren ordnungsgemäß funktionieren und auch bei abgeschaltetem Motor betrieben werden können.
(2)Absatz 2,Die Funktionsfähigkeit des Systems zur Überwachung der Innentemperatur des Transportmittels ist anhand eines Ausdrucks aus dem Temperaturerfassungsgerät zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass über den Tieren bis zur Decke ausreichend Platz für eine funktionierende Belüftung vorhanden ist. Dabei hat die lichte Höhe beim Transport von
Schlachtschweinen (ca. 100 kg) mindestens 90 cm und
bei Ferkeln mindestens 65 cm
zuSub-Litera, z, u betragen, um eine etwaige Notversorgung sicherstellen und eine ausreichende Luftzirkulation über den Tieren zu gewährleisten.
(4)Absatz 4,Bei Fahrzeugen mit Zwangsventilation hat die lichte Höhe
für Schafe mindestens 15 cm über dem Kopf
für Rinder und Kälber mindestens 20 cm über dem Widerrist des größten Tieres
zu betragen.
(5)Absatz 5,Bei Fahrzeugen ohne Zwangsventilation hat die lichte Höhe
bei Schafen mindestens 30 cm zu und
bei Rindern bzw. Kälbern mindestens eine Handbreit Platz zur Decke über dem höchsten Punkt der Tiere
zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265279