Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 20.09.2024 — BGBl. II Nr. 254/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute20.09.2024 BGBl. II Nr. 254/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.09.2024BGBl. II Nr. 254/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bedingungen beim Verladen von Tieren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat vor der Verladung von Tieren sicherzustellen, dass alle Ventilatoren ordnungsgemäß funktionieren und auch bei abgeschaltetem Motor betrieben werden können.
  2. Absatz 2,Die Funktionsfähigkeit des Systems zur Überwachung der Innentemperatur des Transportmittels ist anhand eines Ausdrucks aus dem Temperaturerfassungsgerät zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass über den Tieren bis zur Decke ausreichend Platz für eine funktionierende Belüftung vorhanden ist. Dabei hat die lichte Höhe beim Transport von
    1. Ziffer eins
      Schlachtschweinen (ca. 100 kg) mindestens 90 cm und
    2. Ziffer 2
      bei Ferkeln mindestens 65 cm

    Sub-Litera, z, u betragen, um eine etwaige Notversorgung sicherstellen und eine ausreichende Luftzirkulation über den Tieren zu gewährleisten.

  4. Absatz 4,Bei Fahrzeugen mit Zwangsventilation hat die lichte Höhe
    1. Ziffer eins
      für Schafe mindestens 15 cm über dem Kopf
    2. Ziffer 2
      für Rinder und Kälber mindestens 20 cm über dem Widerrist des größten Tieres
    zu betragen.
  5. Absatz 5,Bei Fahrzeugen ohne Zwangsventilation hat die lichte Höhe
    1. Ziffer eins
      bei Schafen mindestens 30 cm zu und
    2. Ziffer 2
      bei Rindern bzw. Kälbern mindestens eine Handbreit Platz zur Decke über dem höchsten Punkt der Tiere
    zu betragen.

Im RIS seit

19.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20012692

Dokumentnummer

NOR40265279