Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.09.2024 bis 29.06.2025 — BGBl. II Nr. 259/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.09.202429.06.2025 BGBl. II Nr. 259/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.09.2024BGBl. II Nr. 259/2024

Außerkrafttretensdatum

29.06.2025

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahren für Gewährung der Soforthilfe im Sektor Obst

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Obst erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2024 oder nach Maßgabe von Absatz 5,
  2. Absatz 2,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, sind Landwirte, die
    1. Ziffer eins
      folgende Kulturen (Schlagnutzungsarten) der Kulturgruppen bewirtschaften:
      1. Litera a
        Kulturgruppe Kernobst, bestehend aus den Kulturen Tafeläpfel, Tafelbirnen und Quitte,
      2. Litera b
        Kulturgruppe Steinobst, bestehend aus den Kulturen Pfirsiche, Pflaumen, Kirschen, Marillen, Weichseln, Zwetschken und Nektarinen,
      3. Litera c
        Kulturgruppe Beerenobst („Tafelobst“), bestehend aus Strauchbeeren, welche für die Produktion von Tafelobst vorgesehen sind, sowie
      4. Litera d
        Kulturgruppe Beerenobst („für Verarbeitung“), bestehend aus Strauchbeeren, welche für die Verarbeitung vorgesehen sind, und
    2. Ziffer 2
      Schädigungen der in Ziffer eins, genannten Kulturen durch Frost im Zeitraum vom 01. März 2024 bis 30. April 2024 erlitten haben.
  3. Absatz 3,Landwirte, die im Rahmen des gemäß Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, eingereichten Mehrfachantrags (MFA) 2024 in Absatz 2, Ziffer eins, gelistete Schlagnutzungsarten in der Gebietskulisse gemäß Homepage der AMA angemeldet haben, sind automatisch in das Verfahren einbezogen. Bislang nicht angemeldete Flächen können bis 3. Oktober 2024 nachgemeldet werden.
  4. Absatz 4,Landwirte ohne Abgabe eines MFA 2024, die den MFA bis 3. Oktober 2024 nachreichen und darin Flächen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anmelden, sind in das Verfahren einbezogen.
  5. Absatz 5,Landwirte mit Flächen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, außerhalb der Gebietskulisse gemäß Homepage der AMA, die gemäß Absatz 3, oder 4 einen MFA 2024 eingereicht haben oder bis 3. Oktober 2024 nachreichen, können die Soforthilfemaßnahme unter Nachweis der eingetretenen Schädigung bis 3. Oktober beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail Adresse,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung des Schadenereignisses (Frost) und
    3. Ziffer 3
      Nachweise der Schädigungen der jeweiligen in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Kulturen durch Frost im Zeitraum vom 01. März 2024 bis 30. April 2024 unter Zugrundelegung eines Gutachtens eines betriebsexternen Experten oder Sachverständigen im Bereich „Obstbau“.
  6. Absatz 6,Der Nachweis einer Schädigung durch Frost gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erfolgt entweder aufgrund einer auf Basis der Österreichischen Hagelversicherung (ÖHV) erstellten und auf der Homepage der AMA hochgeladenen österreichweiten Gebietskulisse auf Gemeindeebene, auf der die durch Frost im Zeitraum vom 01. März 2024 bis 30. April 2024 geschädigten Flächen mit einem Schadensausmaß von mindestens 36% ausgewiesen sind oder durch das vom Antragsteller gemäß Absatz 5 bis spätestens 15. Oktober 2024 zu erbringende Gutachten gemäß Absatz 5, Ziffer 3,, in dem geschädigte Flächen mit Flächen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, mit einem Schadensausmaß von mindestens 36% ausgewiesen sind.
  7. Absatz 7,Soweit die in Absatz 3 und 4 genannten Landwirte auf die Auszahlung der Soforthilfe 2024 verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 3. Oktober 2024 mittels E-Mail oder in Papierform schriftlich bekannt zu geben.

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012695

Dokumentnummer

NOR40265363