Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.09.2024 bis 29.06.2025 — BGBl. II Nr. 259/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 525.09.202429.06.2025 BGBl. II Nr. 259/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.09.2024BGBl. II Nr. 259/2024

Außerkrafttretensdatum

29.06.2025

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwendung der Soforthilfe im Sektor Obst

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Soforthilfe 2024 im Sektor Obst wird in Form einer Beihilfe an die gemäß Paragraph 3, anspruchsberechtigten Landwirte gewährt, wobei der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, genannte Betrag für die Kulturgruppen Kernobst, Steinobst, Beerenobst („Tafelobst“) und Beerenobst („für Verarbeitung“) aufgeteilt wird. Die Beihilfe für den Sektor Obst je ha wird demnach wie folgt festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Für die jeweilige Kulturgruppe wird eine Mehraufwandspauschale festgelegt. Diese beträgt
      1. Litera a
        für Kernobst 10.000 Euro je ha,
      2. Litera b
        für Steinobst und Beerenobst („Tafelobst“) 12.500 Euro je ha sowie
      3. Litera c
        für Beerenobst („für Verarbeitung“) 3.000 Euro je ha.
    2. Ziffer 2
      Die Mehraufwandspauschale je Kulturgruppe wird mit der Summe aller angemeldeten förderfähigen Flächen aller gemäß Paragraph 3, anspruchsberechtigten Landwirte multipliziert und ergibt den Mehraufwand je Kulturgruppe. Der Fördersatz, ausgedrückt in Prozent, errechnet sich, indem die zur Verfügung stehende maximale Beihilfe in Höhe von 8 500 000 Euro, gegebenenfalls erhöht auf Grund der Mittelverschiebung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, durch die Summe der Mehraufwände aller Kulturgruppen dividiert wird.
    3. Ziffer 3
      Die Mehraufwandspauschale der jeweiligen Kulturgruppe je ha wird mit dem errechneten Fördersatz multipliziert und ergibt den Auszahlungsbetrag je ha der jeweiligen Kulturgruppe.
    4. Ziffer 4
      Die Beihilfe je Landwirt errechnet sich, indem der Auszahlungsbetrag je ha mit der ermittelten förderfähigen Fläche des jeweiligen Landwirts multipliziert wird. Die Beihilfe je Landwirt darf jedoch den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten. Überschüssige Mittel werden aliqout aufgeteilt.
  2. Absatz 2,Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31. Jänner 2025 zu erfolgen.

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012695

Dokumentnummer

NOR40265365