das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 geringer ist als die beantragte Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2, ist die Beihilfe auf Basis der tatsächlich bewirtschafteten (ermittelten) Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 zu berechnen. Beträgt die Abweichung mehr als 3 % der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2, so wird die Beihilfe auf Basis der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2, verringert um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gewährt. Ist die tatsächlich bewirtschaftete beihilfefähige Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 größer als die laut MFA 2024 angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe ausschließlich die erklärte Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 herangezogen, sowiedas Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, geringer ist als die beantragte Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, ist die Beihilfe auf Basis der tatsächlich bewirtschafteten (ermittelten) Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu berechnen. Beträgt die Abweichung mehr als 3 % der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so wird die Beihilfe auf Basis der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, verringert um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gewährt. Ist die tatsächlich bewirtschaftete beihilfefähige Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, größer als die laut MFA 2024 angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe ausschließlich die erklärte Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, herangezogen, sowie