Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
25.09.2024 bis 29.06.2025 — BGBl. II Nr. 259/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 725.09.202429.06.2025 BGBl. II Nr. 259/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.09.2024BGBl. II Nr. 259/2024

Außerkrafttretensdatum

29.06.2025

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Kontrollen im Sektor Wein sind vorrangig von der Bundeskellereiinspektion vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Wird im Zuge einer Kontrolle gemäß Absatz eins, festgestellt, dass
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, geringer ist als die beantragte Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, ist die Beihilfe auf Basis der tatsächlich bewirtschafteten (ermittelten) Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu berechnen. Beträgt die Abweichung mehr als 3 % der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, so wird die Beihilfe auf Basis der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, verringert um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gewährt. Ist die tatsächlich bewirtschaftete beihilfefähige Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, größer als die laut MFA 2024 angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe ausschließlich die erklärte Fläche je Kulturgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz 2, herangezogen, sowie
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gemäß dieser Verordnung, insbesondere die geltend gemachte Schädigung durch Frost, nicht vorliegt, ist die Beihilfe nicht zu gewähren bzw. die gewährte Beihilfe zurückzufordern.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012695

Dokumentnummer

NOR40265367