Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 156/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
VII. DURCHFÜHRUNGSMETHODENrömisch sieben. DURCHFÜHRUNGSMETHODEN
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sowie durch Gesamtarbeitsverträge oder andere im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Maßnahmen umgesetzt, einschließlich durch die Ausweitung bestehender Arbeitsschutzmaßnahmen auf Gewalt und Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die Entwicklung spezifischer Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265738