Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 11.07.2024 — BGBl. I Nr. 146/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute11.07.2024 BGBl. I Nr. 146/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.07.2024BGBl. I Nr. 146/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Internationale Rheinregulierung

  1. Absatz eins,Die Planung, Umsetzung und Erhaltung der Werke gemäß den Staatsverträgen 1892, 1924 und 1954 sowie dem vierten Staatsvertrag wird durch eine Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit dem vierten Staatsvertrag neu errichtete Internationale Rheinregulierung (IRR), erfolgen. Dem Land Vorarlberg kommt das Nominierungsrecht für jeweils ein Mitglied des Aufsichtsrats und des Bilateralen Ausschusses der IRR zu.
  2. Absatz 2,Soweit dies zulässig ist, vertreten die vom Land Vorarlberg nominierten Mitglieder des Aufsichtsrats und des Bilateralen Ausschusses der IRR in diesen Gremien die Interessen des Landes Vorarlberg und richten ihr Stimmverhalten demnach aus. Dem Land Vorarlberg kommt in diesem Umfang ein Informationsrecht zu. Sollte in einem Gremium dem vom Land Vorarlberg nominierten Mitglied kein Stimmrecht zukommen, wird die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes sein oder ihr Stimmrecht im Einvernehmen mit dem vom Land Vorarlberg nominierten Mitglied ausüben, wenn die Interessen des Landes Vorarlberg betroffen sind.

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012711

Dokumentnummer

NOR40265840