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§ 4 HPAI-BV

Fassungen
ab 22.10.2024 — BGBl. II Nr. 284/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute22.10.2024 BGBl. II Nr. 284/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HPAI-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.10.2024BGBl. II Nr. 284/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPAI-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
    1. Ziffer eins
      in Österreich befinden oder,
    2. Ziffer 2
      wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 48, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erfolgen.
  2. Absatz 2,Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20012712

Dokumentnummer

NOR40265852