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§ 8 HPAI-BV

Fassungen
ab 22.10.2024 — BGBl. II Nr. 284/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute22.10.2024 BGBl. II Nr. 284/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

HPAI-Bekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.10.2024BGBl. II Nr. 284/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HPAI-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringungen von Erzeugnissen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
  2. Absatz 2,In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20012712

Dokumentnummer

NOR40265856