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Art. 8

Fassungen
ab 11.07.2024 — BGBl. I Nr. 148/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute11.07.2024 BGBl. I Nr. 148/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.07.2024BGBl. I Nr. 148/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 8

Kontrolle der Mittelverwendung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu beauftragen und die Kosten jeweils zu gleichen Teilen zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Artikel 7, Absatz eins,) nicht entsprechen, sind zu refundieren.

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012717

Dokumentnummer

NOR40265954