Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 8
Kontrolle der Mittelverwendung
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Vereinbarung, insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten finanziellen Mittel, selbst zu überprüfen oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen. Unberührt davon beabsichtigen die Vertragsparteien, eine gemeinsame Überprüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihnen gewährten finanziellen Mittel durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu beauftragen und die Kosten jeweils zu gleichen Teilen zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Art. 7 Abs. 1) nicht entsprechen, sind zu refundieren.Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit (Artikel 7, Absatz eins,) nicht entsprechen, sind zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40265954