Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Unterbrechung der Ausbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.Die Ausbildung im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes ist vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221/1979, Beschäftigungsverbote oder Beschäftigungsbeschränkungen vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Fachausbildungskandidatin nicht in einem Arbeitsverhältnis steht,für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, Beschäftigungsverbote oder Beschäftigungsbeschränkungen vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Fachausbildungskandidatin nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Fachausbildungskandidatin bzw. der Fachausbildungskandidat nicht in einem Arbeitsverhältnis steht,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes,
für die Wahrnehmung von Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten,
für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres,
bei vorübergehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
aus sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen, die nachweislich am Ausbildungsfortschritt hindern.
Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrundes entscheidet die Psychotherapeutische Fachgesellschaft.
(3)Absatz 3,Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 7 ist höchstens bis zur Dauer von fünf Jahren möglich. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Ausscheidung aus der Ausbildung.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 7, ist höchstens bis zur Dauer von fünf Jahren möglich. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Ausscheidung aus der Ausbildung.
(4)Absatz 4,Eine Fachausbildungskandidatin bzw. ein Fachausbildungskandidat oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, die bzw. der die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der ausbildenden Psychotherapeutische Fachgesellschaft festzusetzen.
(5)Absatz 5,Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Dabei ist die Aktualität der bereits absolvierten theoretischen Inhalte zu überprüfen und diese sind erforderlichenfalls in Form von Seminaren bzw. Prüfungen zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265974