Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Psychotherapeutische Approbationsprüfung setzt sich zusammen aus
einer schriftlichen Abschlussarbeit und
einer mündlichen kommissionellen Prüfung.
(2)Absatz 2,Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist es unter Bezugnahme auf die zu präsentierende schriftliche Abschlussarbeit, die Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 5, die prüfungsrelevanten Sachgebiete gemäß § 15 und die sich daraus ergebende Fachdiskussion festzustellen, ob die Prüfungskandiatin bzw. der PrüfungskandidatZweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist es unter Bezugnahme auf die zu präsentierende schriftliche Abschlussarbeit, die Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 5, die prüfungsrelevanten Sachgebiete gemäß Paragraph 15 und die sich daraus ergebende Fachdiskussion festzustellen, ob die Prüfungskandiatin bzw. der Prüfungskandidat
Techniken der differentialdiagnostischen Abklärung aufzeigen und differentialdiagnostische Vorgehensweisen benennen sowie diese fallspezifisch anwenden kann,
in der Lage ist, die zentralen Aspekte psychotherapeutischer Befunde und Gutachten unter Berücksichtigung cluster- und methodenspezifischer Gesichtspunkte im Kontext der Sachverständigentätigkeit wiederzugeben und diese auch hinsichtlich inhaltlicher Gestaltung, rechtlicher Stellung und ethischer Problematik zu diskutieren,
die wichtigsten Techniken und Interventionsstrategien der psychotherapeutischen Behandlung und Beratung beherrschet und diese situativ anwenden kann sowie in der Lage ist, das professionelle Handeln zu begründen und in den interdisziplinären Dialog einzuordnen,
bezüglich zentraler klinischer Krankheits- und Störungsbilder jene psychotherapeutischen Maßnahmen benennen und umsetzen kann, die entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Praxis häufig zur Anwendung kommen sowie in der interdisziplinären Zusammenarbeit die Grundregeln der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen beherrscht und
die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Patientinnenmanagement bzw. Patientenmanagement kennt, diese in der Praxis anwenden kann sowie im Bereich des Schnittstellenmanagements die besonderen Herausforderungen der Kooperation auch mit anderen Berufsgruppen im Hinblick auf die Patientinnenversorgung bzw. Patientenversorgung kennt und über entsprechende Expertise verfügt, um fachlich angemessen handeln zu können.
(3)Absatz 3,Bei der Auswahl der Inhalte der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten sind § 18 Abs. 3 PThG 2024 sowie § 11 Abs. 2 zu berücksichtigen.Bei der Auswahl der Inhalte der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten sind Paragraph 18, Absatz 3, PThG 2024 sowie Paragraph 11, Absatz 2, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Krankheitsbild
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265977