Rechtstracker.at

§ 13 PTh-AAQV 2024

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 292/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Psychotherapeutische Approbationsprüfung setzt sich zusammen aus
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Abschlussarbeit und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen kommissionellen Prüfung.
  2. Absatz 2,Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung ist es unter Bezugnahme auf die zu präsentierende schriftliche Abschlussarbeit, die Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 5, die prüfungsrelevanten Sachgebiete gemäß Paragraph 15 und die sich daraus ergebende Fachdiskussion festzustellen, ob die Prüfungskandiatin bzw. der Prüfungskandidat
    1. Ziffer eins
      Techniken der differentialdiagnostischen Abklärung aufzeigen und differentialdiagnostische Vorgehensweisen benennen sowie diese fallspezifisch anwenden kann,
    2. Ziffer 2
      in der Lage ist, die zentralen Aspekte psychotherapeutischer Befunde und Gutachten unter Berücksichtigung cluster- und methodenspezifischer Gesichtspunkte im Kontext der Sachverständigentätigkeit wiederzugeben und diese auch hinsichtlich inhaltlicher Gestaltung, rechtlicher Stellung und ethischer Problematik zu diskutieren,
    3. Ziffer 3
      die wichtigsten Techniken und Interventionsstrategien der psychotherapeutischen Behandlung und Beratung beherrschet und diese situativ anwenden kann sowie in der Lage ist, das professionelle Handeln zu begründen und in den interdisziplinären Dialog einzuordnen,
    4. Ziffer 4
      bezüglich zentraler klinischer Krankheits- und Störungsbilder jene psychotherapeutischen Maßnahmen benennen und umsetzen kann, die entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft in der Praxis häufig zur Anwendung kommen sowie in der interdisziplinären Zusammenarbeit die Grundregeln der Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen beherrscht und
    5. Ziffer 5
      die Rahmenbedingungen für ein gelingendes Patientinnenmanagement bzw. Patientenmanagement kennt, diese in der Praxis anwenden kann sowie im Bereich des Schnittstellenmanagements die besonderen Herausforderungen der Kooperation auch mit anderen Berufsgruppen im Hinblick auf die Patientinnenversorgung bzw. Patientenversorgung kennt und über entsprechende Expertise verfügt, um fachlich angemessen handeln zu können.
  3. Absatz 3,Bei der Auswahl der Inhalte der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten sind Paragraph 18, Absatz 3, PThG 2024 sowie Paragraph 11, Absatz 2, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Krankheitsbild

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265977