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§ 17 PTh-AAQV 2024

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 292/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat
    1. Ziffer eins
      jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zugelassen wurden, und
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für den Prüfungstermin
    bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die Prüfungstermine festzusetzen und den zugelassenen Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die anderen Mitglieder der Approbationsprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zu verständigen und ein Verzeichnis der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten anzuschließen.
  4. Absatz 4,Über die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist ein Protokoll zu führen.
  5. Absatz 5,Das Approbationsprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Funktion der Mitglieder der Approbationsprüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Datum der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung,
    3. Ziffer 3
      Namen der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfragen,
    5. Ziffer 5
      Beurteilung der Teile der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung und
    6. Ziffer 6
      Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.
  6. Absatz 6,Bei der Auswahl der Prüfungsfragen für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten ist Paragraph 18, Absatz 3, PThG 2024 sowie Paragraph 11, Absatz 2, zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Das Approbationsprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Approbationsprüfungskommission zu unterzeichnen.
  8. Absatz 8,Das Approbationsprüfungsprotokoll ist durch die Psychotherapeutische Fachgesellschaft 50 Jahre ab Ablegung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung aufzubewahren und nach deren Ablauf nachweislich zu vernichten.

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265981