Rechtstracker.at

§ 2 PTh-AAQV 2024

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 292/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    „Absolventin bzw. Absolvent bzw. Absolvent:in”: Person, die einen Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert hat;
  2. Ziffer 2
    „Auszubildende bzw. Auszubildender bzw. Auszubildende:r“: Person, die sich vor dem Beginn der postgraduellen Ausbildung der Psychotherapie befindet (und eine solche anstrebt);
  3. Ziffer 3
    „Einheit“: Zeitmaß von zumindest 45 Minuten (gemeinsame Arbeit mit Lehrenden);
  4. Ziffer 4
    „Fachausbildung“: postgraduelle psychotherapeutische Ausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, PThG 2024; postgraduelle Ausbildung; dritter Ausbildungsabschnitt;
  5. Ziffer 5
    „Fachausbildungskandidatin bzw. Fachausbildungskandidat bzw. Fachausbildungskandidat:in“: Person, die für die Absolvierung des dritten Ausbildungsabschnittes in einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft aufgenommen ist, vor der Eintragung in die Berufsliste als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut bzw. Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision;
  6. Ziffer 6
    „Fertigkeiten“: die Fähigkeit, Aufgaben und Probleme unter Einbeziehung von Kenntnissen und Routinen sowie unter dem Einsatz von logischem, rationalem, intuitivem und kreativem Denken, der Verwendung eigener Techniken, Methoden, Materialien und sonstigen Hilfsmitteln zu lösen;
  7. Ziffer 7
    „Fortbildung“: setzt eine fachlich und formell ordnungsgemäß abgeschlossene Psychotherapie-Ausbildung voraus; fachlich einschlägige Veranstaltungen, regelmäßig theoretisch und praktisch;
  8. Ziffer 8
    „Kenntnisse“: das Ergebnis der Aneignung von Wissen, insbesondere über Fakten, Grundsätze, Theorie und Praxis;
  9. Ziffer 9
    „Kompetenzen“: die Fähigkeit, Handlungsanforderungen unter Miteinbeziehung von Kenntnissen und Fertigkeiten auch in komplexen Situationen zu entsprechen, die im besonderen Maße ein nicht standardmäßiges Problemlösen und Vorgehen erfordern;
  10. Ziffer 10
    „niedergelassener Bereich“: Praxen außerhalb von Krankenanstalten bzw. psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen, dazu zählen insbesondere Einzelpraxen, Gruppenpraxen, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Praxisgemeinschaften;
  11. Ziffer 11
    „Prüfungskandidatin bzw. Prüfungskandidat bzw. Prüfungskandidat:in“: Person, die von der bzw. dem Vorsitzenden der Approbationsprüfungskommission zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung;
  12. Ziffer 12
    „Stunde“: Zeitmaß von 60 Minuten (Arbeitspensum bzw. Workload);
  13. Ziffer 13
    „Weiterbildung“: setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes voraus; sie beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum und erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz im Rahmen curricularer Veranstaltungen.

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265966