Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat regelmäßig Rückmeldungen (Evaluationen), die die Gestaltung der Ausbildungselemente betreffen, von den Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie den Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind, einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision haben Sprecherinnen bzw. Sprecher zu wählen, welche das Recht und die Möglichkeit haben, die Interessen der Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision in angemessener Form gegenüber der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft zu artikulieren.
(3)Absatz 3,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat ein internes Beschwerdemanagement bestehend aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft sowie den Sprecherinnen bzw. Sprechern gemäß Abs. 2 einzurichten. Die Auszubildenden sowie die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sind darüber zu informieren, in welcher Weise sie Kritik äußern oder Entscheidungen der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, welche ihre Person betreffen, beeinspruchen können. Der Prozess der weiteren Auseinandersetzung mit Kritik oder Einsprüchen ist verständlich und transparent zu regeln.Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat ein internes Beschwerdemanagement bestehend aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft sowie den Sprecherinnen bzw. Sprechern gemäß Absatz 2, einzurichten. Die Auszubildenden sowie die Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sind darüber zu informieren, in welcher Weise sie Kritik äußern oder Entscheidungen der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft, welche ihre Person betreffen, beeinspruchen können. Der Prozess der weiteren Auseinandersetzung mit Kritik oder Einsprüchen ist verständlich und transparent zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265993