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§ 35 PTh-AAQV 2024

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 292/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 292/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PTh-AAQV 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Hauptstück
Psychotherapeutische Lehrpraxen

Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Eine psychotherapeutische Lehrpraxis hat insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Lehrpraxis hat die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung sowie die ausreichende Patientinnen-Frequenz bzw. Patienten-Frequenz aufzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Die Lehrpraxisinhaberin bzw. der Lehrpraxisinhaber weist durch ein schriftliches Ausbildungskonzept nach, dass die in der Praxis bzw. Ordination erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Psychotherapeutin bzw. dem bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision die nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln können.
    3. Ziffer 3
      Die Lehrpraxis hat über ein ausreichendes Leistungsspektrum zu verfügen, um den Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision die nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in psychotherapeutischer Krankenbehandlung zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat zu beurteilen, ob eine Lehrpraxis geeignet ist und eine schriftliche Bestätigung der Lehrpraxisinhaberin bzw. des Lehrpraxisinhabers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Paragraph 36, einzuholen.

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265999