Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Hauptstück
Psychotherapeutische Lehrpraxen
Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Eine psychotherapeutische Lehrpraxis hat insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Lehrpraxis hat die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung sowie die ausreichende Patientinnen-Frequenz bzw. Patienten-Frequenz aufzuweisen.
Die Lehrpraxisinhaberin bzw. der Lehrpraxisinhaber weist durch ein schriftliches Ausbildungskonzept nach, dass die in der Praxis bzw. Ordination erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Psychotherapeutin bzw. dem bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision die nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln können.
Die Lehrpraxis hat über ein ausreichendes Leistungsspektrum zu verfügen, um den Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision die nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in psychotherapeutischer Krankenbehandlung zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat zu beurteilen, ob eine Lehrpraxis geeignet ist und eine schriftliche Bestätigung der Lehrpraxisinhaberin bzw. des Lehrpraxisinhabers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und § 36 einzuholen.Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat zu beurteilen, ob eine Lehrpraxis geeignet ist und eine schriftliche Bestätigung der Lehrpraxisinhaberin bzw. des Lehrpraxisinhabers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Paragraph 36, einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265999