Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen hat durch
eine theoretische Ausbildung einschließlich berufsspezifischer praktischer Elemente,
eine praktische Ausbildung zur Durchführung von psychotherapeutischen Krankenbehandlungen unter Lehrsupervision sowie
psychotherapeutische Selbsterfahrung
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 Z 2 ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß der Anlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß der Anlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265968