Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 173/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 12

Für das Management verantwortliche Behörden

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats sind in allen Fällen für das Management der Rettungseinsätze und der Hilfeleistungen verantwortlich.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden übertragen Aufgaben nur an die Leiter von Rettungsteams und einzelne Experten des Entsendestaats, und diese wiederum informieren ihre Untergebenen über die Einzelheiten der Ausführung.

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266177