Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 173/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 14

Kosten der geleisteten Hilfe

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat ist nicht berechtigt, vom Empfangsstaat für die geleistete Hilfe einen Kostenersatz zu verlangen. Dies gilt auch für Kosten, die aufgrund der Verwendung, der Beschädigung oder des Verlusts von Schutz-, Rettungs- und sonstiger Ausrüstung, einschließlich Transportmittel, entstehen.
  2. Absatz 2,Sollten den Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, die mitgeführten Mittel und Vorräte ausgehen, trägt der Empfangsstaat die Kosten für ihre Erhaltung und die benötigten Mittel und Vorräte bis zum Abschluss ihres Hilfseinsatzes. Wenn nötig, wird ihnen angemessene logistische Unterstützung und medizinische Versorgung gewährt.

Schlagworte

Schutzausrüstung, Rettungsausrüstung

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266179