Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Verwendung von Informationen und Kommunikationsmitteln
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Parteien stellen einander wechselseitig Informations- und Kommunikationsverbindungen zur Verfügung, insbesondere Telefon-, Funk- und sonstige Verbindungen mit Rettungsteams und einzelnen Experten, die gemäß diesem Abkommen Hilfe leisten, und beachten dabei international vereinbarte Kommunikationsvorschriften. Die zuständigen Behörden der Parteien stellen den Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, auch einen Internetzugang zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Die Parteien tauschen Listen mit Funkfrequenzen aus, die in ihren Hoheitsgebieten für die Zwecke wechselseitiger Kommunikation auf der Grundlage von zuvor erwirkten Funklizenzen genehmigt sind.
Schlagworte
Informationsverbindung, Telefonverbindung, Funkverbindung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266181