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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 173/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 16

Verwendung von Informationen und Kommunikationsmitteln

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Parteien stellen einander wechselseitig Informations- und Kommunikationsverbindungen zur Verfügung, insbesondere Telefon-, Funk- und sonstige Verbindungen mit Rettungsteams und einzelnen Experten, die gemäß diesem Abkommen Hilfe leisten, und beachten dabei international vereinbarte Kommunikationsvorschriften. Die zuständigen Behörden der Parteien stellen den Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, auch einen Internetzugang zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Die Parteien tauschen Listen mit Funkfrequenzen aus, die in ihren Hoheitsgebieten für die Zwecke wechselseitiger Kommunikation auf der Grundlage von zuvor erwirkten Funklizenzen genehmigt sind.

Schlagworte

Informationsverbindung, Telefonverbindung, Funkverbindung

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266181