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Art. 22

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 173/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,

Typ

Vertrag – Serbien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 173/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 22

Kündigung des Abkommens

  1. Absatz eins,Jede Partei hat das Recht, dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg zu kündigen. Die Kündigung des Abkommens wird drei Monate nach Eingang der Notifizierung der Kündigung wirksam.
  2. Absatz 2,Die Kündigung dieses Abkommens lässt die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Verpflichtungen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben, unberührt.

Unterzeichnet in Belgrad am 29. April 2021, in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266187