Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
Kündigung des Abkommens
(1)Absatz eins,Jede Partei hat das Recht, dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg zu kündigen. Die Kündigung des Abkommens wird drei Monate nach Eingang der Notifizierung der Kündigung wirksam.
(2)Absatz 2,Die Kündigung dieses Abkommens lässt die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Verpflichtungen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben, unberührt.
Unterzeichnet in Belgrad am 29. April 2021, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266187