Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen, indem sie:
Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen sowie
Forschungs- und Ausbildungsprogramme,
Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen
auf dem Gebiet beider Vertragsparteien durchführen.
(2)Absatz 2,Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können.
(3)Absatz 3,Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden tragen die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten wie folgt:
die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des hilfeleistenden Staates übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Fachleute sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des hilfeersuchenden Staates übernimmt ihrerseits die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie für den Transport im Gastland.
Schlagworte
Forschungsprogramm, Hinreise
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266201