Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.12.2024 — BGBl. III Nr. 174/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.2024 BGBl. III Nr. 174/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2024,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. III Nr. 174/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen, indem sie:
    1. Absatz a,
      Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen sowie
    2. Absatz b,
      Expertentreffen,
    3. Absatz c,
      Forschungs- und Ausbildungsprogramme,
    4. Absatz d,
      Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen
    auf dem Gebiet beider Vertragsparteien durchführen.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können.
  3. Absatz 3,Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden tragen die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten wie folgt:
    1. Absatz a,
      die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des hilfeleistenden Staates übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Fachleute sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
    2. Absatz b,
      die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des hilfeersuchenden Staates übernimmt ihrerseits die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie für den Transport im Gastland.

Schlagworte

Forschungsprogramm, Hinreise

Im RIS seit

06.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266201