Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zugriffsberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Speicherung von Daten im zentralen Impfregister oder die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben
eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012 lesend und schreibendeImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012 lesend und schreibend
zur Speicherung, Berichtigung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der in § 24c Abs. 2 bis Abs. 4 GTelG 2012 genannten Daten im zentralen Impfregister unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte,zur Speicherung, Berichtigung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der in Paragraph 24 c, Absatz 2 bis Absatz 4, GTelG 2012 genannten Daten im zentralen Impfregister unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte,
auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012,auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012,
auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012,auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012,
für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012,für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012,
Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 lesend und schreibendApotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907, lesend und schreibend auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012,auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012,
auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012,auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012,
zur Nachtragung und Vidierung gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 der in § 24c Abs. 2 Z 1 genannten Daten im zentralen Impfregister undzur Nachtragung und Vidierung gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, GTelG 2012 der in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Daten im zentralen Impfregister und
zur Berichtigung oder Stornierung der von ihnen nachgetragenen Impfungen gemäß lit. c,zur Berichtigung oder Stornierung der von ihnen nachgetragenen Impfungen gemäß Litera c,,
die ELGA-Ombudsstelle lesend zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 18 Z 1 und § 24e Abs. 8 GTelG 2012,die ELGA-Ombudsstelle lesend zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 18, Ziffer eins und Paragraph 24 e, Absatz 8, GTelG 2012,
die eHealth-Servicestelle lesend und schreibend zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß § 24e Abs. 3 und § 24e Abs. 8 GTelG 2012 und zu Zwecken des Datenqualitätsmanagements gemäß § 24h GTelG 2012,die eHealth-Servicestelle lesend und schreibend zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger/innen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 3 und Paragraph 24 e, Absatz 8, GTelG 2012 und zu Zwecken des Datenqualitätsmanagements gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012,
der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister lesend und schreibend
für Auswertungen der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g GTelG 2012,für Auswertungen der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012,
für die Verarbeitung von gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012 übermittelten Daten,für die Verarbeitung von gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012 übermittelten Daten,
für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 undfür die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 und
für das Löschen der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 5 GTelG 2012,für das Löschen der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 c, Absatz 5, GTelG 2012,
die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich lesend für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 und für Auswertungen der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g GTelG 2012,die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich lesend für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 und für Auswertungen der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012,
die bei Bezirksverwaltungsbehörden tätigen Amtsärztinnen oder Amtsärzte lesend und schreibend zur Berichtigung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24e Abs. 4 GTelG 2012,die bei Bezirksverwaltungsbehörden tätigen Amtsärztinnen oder Amtsärzte lesend und schreibend zur Berichtigung von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012,
die Verantwortlichen gemäß § 24b Abs. 1 GTelG 2012 lesend und schreibend für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses sowie zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 und für Erinnerungen gemäß § 24d Abs. 2 Z 3,die Verantwortlichen gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, GTelG 2012 lesend und schreibend für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses sowie zur Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 und für Erinnerungen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3,,
die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen lesend für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 sowiedie Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen lesend für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen sowie deren Überprüfung gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 sowie
die Gesundheitsberatung 1450 gemäß § 2 Z 10 lit. g lesenddie Gesundheitsberatung 1450 gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera g, lesend
auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 sowieauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 sowie
auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012.auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40266207