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§ 7 VGV

Fassungen
ab 08.11.2024 — BGBl. II Nr. 303/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute08.11.2024 BGBl. II Nr. 303/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vogelgesundheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.11.2024BGBl. II Nr. 303/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Biosicherheitsmaßnahmen

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Vögeln

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Vögel ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige gemäß Absatz eins, kann auch bei jener Behörde eingebracht werden, die nach den Vorschriften über das Veranstaltungsrecht zur Entgegennahme von Meldungen für die jeweilige Veranstaltung zuständig ist. Diese Behörde hat die Anzeige sodann an die für die Veranstaltung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann in HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Absatz eins, durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

Im RIS seit

07.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20012727

Dokumentnummer

NOR40266228